Satzung

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Bund Deutscher Pfadfinder_innen - Bundesverband e.V

Die Satzung wurde von der Bundesdelegiertenversammlung 2013 des Bund Deutscher Pfadfinder_innen – Bundesverband e.V. am 07. Dezember 2013 in Berlin beschlossen.

Geändert auf der Bundesdelegiertenversammlung 2016 am 24.09.2016 in Bremen.



Präampel

§ 1 Name, Sitz und Stellung

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Gliederung des Bundesverbandes

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Ausschluss

§ 7 Organe des Bundesverbandes

§ 8 Die Bundesdelegiertenversammlung

§ 9 Der Bundesvorstand

§ 10 Der Geschäftsführende Ausschuss

§ 11 Die Arbeitskreise

§ 12 Fristen und Formen

§ 13 Schlussbestimmungen

 

Präambel

Der Bundes Deutscher Pfadfinder_innen tritt für die Förderung der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu kritischen und engagierten Menschen in der Gesellschaft ein. Die Methoden des Pfadfindertums sind im Sinne einer demokratischen, selbstbestimmten und selbstorganisierten Bildung anzuwenden, weiterzuentwickeln, zu ergänzen und zu erweitern. Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen ist religiös und konfessionell ungebunden und als Nichtregierungsorganisation (NGO) unabhängig von politischen Parteien und Verwaltungen.

Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen tritt insbesondere ein für die Gleichberechtigung aller Menschen, die Schaffung einer zufriedenstellenden Existenzgrundlage aller Menschen, ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung und Ausbeutung der Menschen weltweit, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und einen respektvollen Umgang mit allen Lebewesen.



§ 1 Name, Sitz und Stellung

(1) Der Verein trägt den Namen "Bund Deutscher Pfadfinder_innen e.V. (BDP)". Er ist ein rechtsfähiger Verein und beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

(3) Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen ist der bundesweite Zusammenschluss [Bundesverband] aller Mitglieder seiner Gliederungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck und Aufgaben

 (1) Zweck des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Er wird insbesondere durch die Erfüllung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben verwirklicht. Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe (§ 58 Nr. 1 AO).

(2) Aufgaben des BDP Bundesverbandes bei der Erfüllung von Erziehungs-, Bildungs- und Freizeitaufgaben für junge Menschen sind:

  • die Vertretung der Interessen junger Menschen und seiner Mitglieder gegenüber nationalen und internationalen staatlichen Stellen und anderen nichtstaatlichen Institutionen
  • die Unterstützung der BDP - Arbeit durch fachliche Beratung und sonstige Hilfen
  • die Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter_innen und außerschulische Jugendbildung.
  • die Trägerschaft von Gruppenübergreifenden Maßnahmen und Projekten
  • das Sammeln von Spenden

 

(3) Der Bundesverband und seine Gliederungen können andere Träger der Jugend- und Sozialarbeit unterstützen, mit ihnen zusammenwirken oder bei ihnen Mitgliedschaften erwerben, soweit deren Arbeit dieser Satzung nicht widerspricht und die Autonomie des Bundesverbandes und seiner Gliederungen nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen ist die Förderung der Jugendhilfe, §52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Der BDP ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Mittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Das Amt des Bundesvorstandes kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung eines Aufwandsersatzes nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(5) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit des Bundesvorstandes nach Abs. 4 trifft die Bundesdelegiertenversammlung.

(6) Die Bundesdelegiertenversammlung setzt per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB fest.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Gliederung des Bundesverbandes

(1) Gliederungen des Bundesverbandes sind Landesverbände und freie Gliederungen sowie deren jeweilige Gliederungen.

(2) Landesverbände führen den Namen "Bund Deutscher Pfadfinder_innen" mit dem Zusatz einer regionalen Zuordnung.

(3) Freie Gliederungen des Bundesverbandes führen den Namen "Bund Deutscher Pfadfinder_innen" in ihrem Namen.

(4) Das Recht zum Führen des Namens wird den Gliederungen mit dem Zeitpunkt der Aufnahme durch die zuständigen Stellen für die Zeit der Mitgliedschaft verliehen.

(5) Die Gliederungen der Landesverbände dürfen den Namen analog der Regelung in §4 (4) führen, eine Pflicht besteht jedoch nicht.

(6) Zuständigkeit des Bundesverbandes:

Für die Bundesländer, in denen kein Landesverband eingerichtet ist, ist der Bundesverband in allen Fällen zuständig. Die dortigen Gliederungen und Vorstrukturen einer zukünftigen Gliederung entstehen zu dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch den Geschäftsführenden Ausschuss. Die Landesverbände und freien Gliederungen entstehen durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung. Die Einrichtung eines Landesverbandes oder einer freien Gliederung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung.

(7) Die Landesverbände und freie Untergliederungen verfügen mindestens über die Organe:

  • Vorstand
  • Delegiertenversammlung oder Mitgliederversammlung
  • und ein Organ zur Möglichkeit der kontinuierlichen Beteiligung.

(8) Gliederungen enden durch Ausschluss, Auflösung, Austritt.

(9) Anträge auf Einrichtung oder Ausschluss einer Gliederung des Bundesverbandes sind an den Bundesvorstand zu richten, der sie unverzüglich dem zuständigen Gremium zur Entscheidung auf der nächsten Sitzung vorlegt.

(10)Der Ausschluss einer Gliederung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Zuständig für die Entscheidung ist das anerkennende Gremium. Die Entscheidung wird mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder getroffen, wobei das Stimmrecht der betreffenden Gliederung und ihrer Untergliederungen entfällt.

(11)Näheres zu den Zuständigkeiten des Bundesverbandes und der Gliederungen regelt die Geschäftsordnung (GO) des Bundesverbandes, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Landesverbände und freie Gliederungen sind Mitglieder des BDP Bundesverbands bzw. können die

Mitgliedschaft beim BDP Bundesverband erwerben. Die natürlichen oder juristischen Personen dieser Gliederungen sind mittelbare Mitglieder des Bundesverbandes. Unmittelbar auf Bundesebene können natürliche und juristische Personen nur eine Fördermitgliedschaft erwerben. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft in den Gliederungen wird in der Satzung der Gliederung geregelt.

(3) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des sich aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Nur die ordnungsgemäße Zahlung des Beitrages gewährt alle Mitgliedsrechte.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss oder Auflösung bei juristischen Personen. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss dem jeweiligen Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Ausschluss

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Grund von verbandsschädigendem Verhalten oder aus wichtigem Grund erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht den Ausschluss eines anderen zu beantragen. Die begründeten Anträge sind an den zuständigen Vorstand zu richten.

(2) Der zuständige Vorstand ist verpflichtet nach Prüfung der Sachlage und bei Bestehen eines Ausschlussgrundes dem Auszuschließenden Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abstellung der Ausschlussgründe einzuräumen. Verstreicht diese Frist, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Dies muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand schriftlich und begründet Widerspruch einreichen, der ihn unverzüglich auf der nächsten Sitzung der zuständigen Versammlung zur abschließenden Entscheidung vorlegt.

(4) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitgliedes. Bis zur Ausschöpfung aller verbandlichen Abhilfemöglichkeiten ist die Beauftragung von Rechtsanwälten und die Anrufung öffentlicher Gerichte ausgeschlossen.

(5) Die Regelungen des § 6 (2-4) gelten ihrem Sinne nach auch für Ausschlussverfahren nach § 4.

§ 7 Organe des Bundesverbandes

(1) Organe des Bundesverbandes sind:

a) die Bundesdelegiertenversammlung

b) der Bundesvorstand

c) der Geschäftsführende Ausschuss

d) die Arbeitskreise

§ 8 Die Bundesdelegiertenversammlung

(1) Die Bundesdelegiertenversammlung (BDV) ist das höchste Organ des Bundesverbandes und ersetzt die in §32 BGB vorgesehene Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe bindend.

(2) Die BDV tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Bundesvorstandes zusammen; darüber hinaus, wenn es ein Viertel ihrer stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. (3) Die BDV setzt sich zusammen aus den von den zuständigen Organen der stimmberechtigten Gliederungen entsandten Delegierten und dem Bundesvorstand und der Geschäftsführung. Die Stimmberechtigung regelt die Geschäftsordnung. Der Delegiertenschlüssel obliegt dem Geschäftsführenden Ausschuss (GA).

(4) Besondere Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung sind neben der Beschlussfassung über alle für den Bundesverband wichtigen Angelegenheiten:

a) die Wahl des Bundesvorstandes

b) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Verbandsauflösung

c) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Bundesverbandes

d) die Wahl der Kassenprüfer_innen

e) die Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte

f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

g) die Beschlussfassung der Delegiertenordnung

h) endgültigen Beschlussfassung über den Haushalt

i) Aufnahme, Ausschluss und Auflösung von Gliederungen nach §5 und § 6

j) die Wahl der Außenvertretungen

§ 9 Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand soll die gesellschaftliche Vielfalt gut abbilden. Als Grundlage dient der Diversity- Ansatz. Er besteht aus bis zu vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern; es müssen mindestens zwei Geschlechter vertreten sein.

(2) Der Bundesvorstand ist Vorstand gem. § 26 BGB und vertritt den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder.

(3) Der Bundesvorstand übt die Fach- und Dienstaufsicht aus. Er kann besondere Vertreter_innen nach §30 BGB benennen, die den Verband für ihren Bereich wirksam vertreten können. Der Bundesvorstand beruft eine Geschäftsführung, die als besonderer Vertreter nach § 30 BGB den Bundesverband wirksam vertreten kann.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Jedes Vorstandsmitglied kann zu Organsitzungen einladen und sie leiten.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Geschäftsjahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bilden die verbleibenden Mitglieder den Bundesvorstand.

(6) Der Vorstand verbleibt solange kommissarisch im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(7) Angestellte des BDP Bundesverbandes und seiner Gliederungen dürfen keine Mitglieder im Bundesvorstand sein.

§ 10 Der Geschäftsführende Ausschuss

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss (GA) unterstützt und berät den Bundesvorstand und die BDV bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben.

(2) Der GA setzt sich zusammen aus je einer_m stimmberechtigten Delegierten der Gliederungen des Bundesverbandes, einem Mitglied des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsführung er. Die Zusammensetzung der Delegationen wird in der GO geregelt. Andere Mitglieder können beratend hinzugezogen werden.

(3) Dem GA obliegt insbesondere:

a) die Beschlussfassung über die vorläufige Haushaltsvorlage

b) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Geschäftsführende Ausschuss auf Antrag zweier Landesverbände oder eines Vorstandsmitgliedes ein Mitglied für die verbleibende Amtszeit wählen. Das nach zu wählende Mitglied ist von der nächsten Bundesdelegiertenversammlung zu bestätigen.

§ 11 Die Arbeitskreise

(1) Zur Beratung und Planung von Veranstaltungen und Maßnahmen, sowie zur Koordination der inhaltlichen Arbeit des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen können Arbeitskreise gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Fristen und Formen

(1) Zu Organsitzungen (§ 6 a-c) wird schriftlich eingeladen. Die Einladung enthält die Tagesordnung.

(2) Die Einladungsfristen betragen für die Bundesdelegiertenversammlung vier Wochen, für den Geschäftsführenden Ausschuss und den Bundesvorstand zwei Wochen.

(3) Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Organmitglieder anwesend sind.

(4) Ist eine ordnungsgemäß eingeladene Organsitzung nicht beschlussfähig, so wird unter derselben Tagesordnung erneut unter Einhaltung der Ladungsfrist eingeladen. Beim Wiederholungstermin ist ein Organ mit den anwesenden stimmberechtigten Organmitgliedern beschlussfähig. Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten sind in diesem Falle auf die Anzahl der Erschienenen anzuwenden.

(5) Mit Einverständnis aller stimmberechtigten Organmitglieder kann auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet werden.

(6) Beschlüsse erfolgen im Konsensprinzip, im Konfliktfall durch die Mehrheit der anwesenden Organmitglieder.

(7) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, die Auflösung des Bundesverbandes von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung.

(8) Über Organsitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben wird. Das Protokoll der Bundesdelegiertenversammlung wird von Bundesvorstand und Protokollführung unterschrieben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn dem Protokoll innerhalb einer, der Ladungsfrist des Organs entsprechenden Frist nach Veröffentlichung, kein stimmberechtigtes Organmitglied widerspricht. Über Einwendungen zum Protokoll entscheidet die folgende Organsitzung.

(9) Alle Organe tagen verbandsöffentlich. Auf Antrag kann die Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Bundesverbandes zu gleichen Teilen an die übrigen existierenden gemeinnützigen Gliederungen des BDP, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.