Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wurde von der Bundesdelegiertenversammlung 2013 des Bund Deutscher Pfadfinder_innen – Bundesverband e.V. am 07. Dezember 2013 in Berlin beschlossen.
Geändert auf der BDV am 05.-07.12.2014 in Roßdorf.
Geändert auf der BDV am 18.-20.09.2015 in Rostock.
Geändert auf der BDV am 23.-25.09.2016 in Bremen.
Geändert auf der BDV am 21.-23.09.2018 in Chemnitz.
Geändert auf der ersten online BDV am 21.11.2020 in Frankfurt.
Geändert auf der BDV am 25.09.2021 in Roßdorf.
Geändert auf der BDV am 03.12.2022 in Hamburg.
Inhalt
I. Organe
i) Bundesdelegiertenversammlung
ii) Bundesvorstand
iii) Geschäftsführender Ausschuss
II. Arbeitskreise
III. Außenvertretung
IV. Bundesgeschäftsstelle
V. Verfahrensregelungen
i) Einladungen
ii) Anträge
iii) Redeordnung
iv) Beschlussfähigkeit
v) Abstimmung
vi) Wahlen
vii) Protokolle
viii) Kostenregelung
ix) Delegiertenordnung der BDV
i) Bundesdelegiertenversammlung
§ 1
Der Bundesdelegiertenversammlung (BDV) des Bund Deutscher Pfadfinder_innen Bundesverband (BDP) gehören die Delegierten der Gliederungen (Landesverbände und freie Gliederungen), der Bundesvorstand und die Geschäftsführung des Bundesverbandes an.
§ 2
Die Delegierten der Gliederungen haben Rede-, Antrags-, Nominierungs- und Abstimmungsrecht, vorausgesetzt der Mitgliedsbeitrag des vorausgegangenen Jahres ist bezahlt. In Einzelfällen sind verbindliche Absprachen zur Tilgung mit dem Bundesverband zu treffen. Weitere Kriterien für die Stimmberechtigung der Gliederungen beschließt die BDV mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Organmitglieder. Bei begründeten Zweifeln über das Vorliegen der Stimmrechts-Kriterien hat dies der Bundesvorstand im Vorfeld der BDV zu prüfen.
§ 3
Der Bundesvorstand hat Rede-, Antrags-, Nominierungs- und Abstimmungsrecht.
§ 4
Die Geschäftsstelle des Bundesverbandes hat eine beratende Stimme; dies heißt, dass sie Rede- und Nominierungsrecht hat.
§ 5
Zur Bundesdelegiertenversammlung können durch den Vorstand und die Gliederungen Personen als Gäste geladen werden, denen das Wort erteilt werden kann, insofern die Bundesdelegiertenversammlung nicht anders entscheidet.
§ 6
Die Teilnahmeberechtigung an den Beratungen der Bundesdelegiertenversammlung ist für Delegierte dann gegeben, wenn eine Anmeldung der Gliederung vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung vorliegt; die Stellvertretung ist möglich, wenn die entsendende Gliederung dies bestätigt.
§ 7
Der Bundesvorstand des BDP eröffnet und schließt die Sitzungen der Bundesdelegiertenversammlung und erinnert nach der Eröffnung daran, dass der BDP ein Kinder- und Jugendverband ist.
Der Bundesvorstand muss auf die in §§ 41, 42 und 43 GO festgelegten Rechte aufmerksam machen und soll deren Zweck begründen. Diese sind das Recht auf Auszeit, das Erstrederecht, die geschlechter- und altersgetrennte Redeliste und die Möglichkeit, Gästen das Rederecht zu entziehen.
§ 8
Die Wahl bzw. Nachwahl des Bundesvorstands wird durch einen von der Bundesdelegiertenversammlung gewählten Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht, geleitet.
§ 9
Jahresthemen für den BDP müssen mit einem Jahr Vorlauf beschlossen werden, damit alle Gliederungen Zeit haben sich darauf vorzubereiten. Dabei ist in dem Vorlauf-Jahr auf den Treffen der Arbeitskreise ein Arbeitskreis zum Jahresthema einzurichten.
ii) Bundesvorstand
§ 10
Mindestens ein Mitglied des Bundesvorstandes lädt den Vorstand zu dessen Sitzungen ein. Der/die Einladende schlägt mit der Einladung eine Tagesordnung vor.
§ 11
Bei Vorstandssitzungen treten die Mitglieder des BDP Bundesvorstands zusammen. Zudem können Sitzungen mit der Geschäftsführung, Mitarbeiter_innen der Bundesgeschäftsstelle und erweiterte Vorstandssitzungen mit den Vertreter_innen der Gliederungen (LV und FG) einberufen werden.
§ 12
Über seine Tätigkeit erstattet der Vorstand dem GA und der BDV Bericht.
iii) Geschäftsführender Ausschuss
§ 13
Die Mitglieder des Geschäftsführender Ausschuss (GA) sind die Delegierten aus den Landesverbänden und freien Gliederungen, sowie der Bundesvorstand und die Geschäftsführung.
Stimmberechtigt sind nur diejenigen Delegierten der Landesverbände oder freien Gliederungen, welche den Mitgliedsbeitrag des vorangegangenen Jahres gezahlt haben oder mit denen eine verbindliche Absprache zur Tilgung mit dem Bundesverband existiert. Über die Nicht- Stimmberechtigung sind die betreffenden Landesverbände oder freien Gliederungen spätestens mit der Einladung zu informieren.
§ 14
Die Delegierten und der Bundesvorstand haben Rede-, Antrags-, Nominierungs- und Abstimmungsrecht. Die Geschäftsführung hat Rede, Antrags- und Nominierungsrecht.
§ 15
Der Geschäftsführende Ausschuss soll keine Aufgaben wahrnehmen, die in den Aufgabenbereich eines anderen Arbeitskreises fallen.
§ 16
Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses werden nach dem Konsensprinzip gefällt. Wenn dies bei ausdrücklich formulierten Interessenkonflikten nicht möglich ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
§ 17
Die Bundesgeschäftsstelle lädt den Geschäftsführenden Ausschuss durch Zusendung der Unterlagen zu dessen Sitzungen ein.
§ 18
Der Geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er zusammen, soweit es die Situation des Bundesverbandes erfordert oder es ein Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
§ 19
Die Landesverbände und freien Gliederungen entsenden nach Möglichkeit Delegierte im Tandemprinzip. Dabei sollen ein_e Mitarbeiter_in des Landesbüros und ein_e Ehrenamtliche_r gemeinsam ein Tandem bilden.
§ 20
Der BDP Bundesvorstand eröffnet und schließt die Sitzungen des GA.
§ 21
Der GA tagt in der Regel verbandsöffentlich, die Verbandsöffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmt.
§22
Der GA berät und beschließt den von der Bundeszentrale erstellten Haushalt vorläufig. Die Bundeszentrale erläutert ihn der BDV. Die BDV beschließt den Haushalt endgültig. Ein nicht deckungsfähiger Haushalt kann nicht beschlossen werden.
§ 23
Arbeitskreise sind langfristig an Themengebieten arbeitende Ausschüsse. Diese werden vom Bundesvorstand aufgrund der Initiative von Aktiven eingerichtet. Voraussetzung für die Einrichtung eines Arbeitskreises ist die Bestellung von drei Mitwirkenden aus mindestens 2 verschiedenen Gliederungen, die sich als Ansprechpersonen für den Bundesverband zur Verfügung stellen.
§ 24
Die Beratung und Planung von Veranstaltungen und Maßnahmen, sowie die Koordination der inhaltlichen Arbeit des Bund Deutscher Pfadfinder_innen findet in Arbeitskreisen statt.
§ 25
Die Tätigkeiten der einzelnen Arbeitskreise ergeben sich aus der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Bundesdelegiertenversammlung.
§ 26
Die Arbeitskreise arbeiten überregional und eigenverantwortlich innerhalb der Beschlüsse des Bundesverbandes. Die Arbeitskreise können keine Aufgaben wahrnehmen, die satzungsgemäß einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 27
Die Arbeitskreise berichten der BDV mindestens schriftlich über ihre Arbeit und stellen ihren Arbeitsschwerpunkt des folgenden Geschäftsjahres vor. Bei Fehlen des Berichtes und/oder des Arbeitsschwerpunktes sowie bei festgestellter Inaktivität kann ein Arbeitskreis vom Bundesvorstand oder von der Bundesdelegiertenversammlung aufgelöst werden.
§ 28
Die Bundesdelegiertenversammlung wählt die Außenvertretungen. Der GA entscheidet über die nicht besetzten Außenvertretungen.
§ 29
Die Bundesgeschäftsstelle des BDP wird von einer Geschäftsführung geleitet. Die Zusammensetzung der Bundesgeschäftsstelle soll die gesellschaftliche Vielfalt abbilden und im Sinne des Diversity-Ansatzes besetzt sein bzw. werden. Die Geschäftsführung berichtet dem Vorstand, dem GA und der BDV regelmäßig über die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle.
§ 30
Der/die Geschäftsführer/in führt im Auftrag des Bundesvorstands die Dienstaufsicht über die Bundesgeschäftsstelle.
§ 31
Die Leitung der Bundesgeschäftsstelle durch die Geschäftsführung beinhaltet die verbindliche Zeichnung im Auftrag des Bundesvorstandes für die Beantragung und den Nachweis von öffentlichen Mitteln zum Haushalt der Bundesgeschäftsstelle des BDP und für die Erfüllung der in der Bundessatzung definierten Zwecke und Aufgaben des BDP.
Die detaillierte Aufgabenverteilung wird im Geschäftsverteilungsplan (GVP) der Bundesgeschäftsstelle durch den Vorstand geregelt.
§ 32
Ein Antrag auf Absetzung der Geschäftsführung muss von mindestens zwei Gliederungen gestellt werden und 42 Tage vor Zusammentritt der BDV der Bundesgeschäftsstelle des BDP vorliegen, sowie umgehend den übrigen Untergliederungen zur Kenntnis gebracht werden.
Eine Absetzung der Geschäftsführung kann auf der BDV nur mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.
i) Einladungen
§ 33
Mit Eingang der Einladung in den Büros der Gliederungen oder bei deren Vorständen gelten die Einladungen für die Delegierten als zugestellt, soweit die Gliederungen ihre aktuellen Delegierten nicht mit vollständiger Anschrift an den Bundesvorstand gemeldet haben.
§ 34
Die Einladungen für die Sitzungen der Bundesdelegiertenversammlung werden von der BDP Bundesgeschäftsstelle fristgemäß 4 Wochen vor dem Termin an alle Gliederungen zum Versand gebracht.
ii) Anträge
§ 35
Anträge, die zur Abstimmung auf die Tagesordnung der BDV oder des GA gesetzt werden sollen, müssen aufgenommen werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor dem Termin des Zusammentritts der BDV bzw. 1 Woche vor dem Zusammentritt des GA in der Bundesgeschäftsstelle des BDP vorliegen. Satzungsänderungen müssen bereits 4 Wochen vor der BDV vorliegen.
§ 36
Anträge auf Abänderung und Ergänzung der Tagesordnung können nur vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge zur Behandlung während der BDV sind vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich zu stellen. Über die Dringlichkeit entscheidet die BDV mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 37
Antragsberechtigt für die BDV sind der Bundesvorstand, die Delegierten der Gliederungen, die Gliederungen und die Arbeitskreise. Die Antragsteller_innen erhalten zur Begründung ihrer Anträge die erste Wortmeldung.
§ 38
Antragsberechtigt für die Sitzungen des GA sind seine benannten Mitglieder, der Bundesvorstand, der/die Bundesgeschäftsführer/in, die Gliederungen und Arbeitskreise des BDP.
§ 39
Die Anträge auf Aufnahme oder Ausschluss als Mitgliedsorganisation des Bund Deutscher Pfadfinder_innen gemäß §4 der Satzung müssen mindestens 3 Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung in der Bundesgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
iii) Redeordnung
§40
Am Anfang jeder Sitzung wählen die Teilnehmenden mit einfacher Mehrheit die Redeleitung
§ 41
Delegierte der BDV sollen unter 27 Jahre alt und nicht hauptamtlich bei dem BDP Bundesverband und seinen Gliederungen tätig sein. Wenn Sie zur Sache sprechen wollen, melden sie ihre Wortmeldungen bei der Redeleitung. Diese führt geschlechtergetrennte und altersgetrennte (unter 27/über 27 J.) Listen mit Erstredner_innenrecht für die Wortmeldungen. Soweit jeweils auf den entsprechenden Listen Wortmeldungen verzeichnet sind, werden diese abwechselnd berücksichtigt.
Auf Antrag eines/einer Stimmberechtigten kann eine Auszeit für eine im Antrag zu definierende Gruppe beschlossen werden. Dies gilt insbesondere für geschlechtergetrennte, altersgetrennte, und ehrenamtliche Auszeiten.
§ 42
Bei Antrag zur Geschäftsordnung wird das Wort durch die Redeleitung außerhalb der Redner_innenliste erteilt. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist ein/eine Redner/in für und ein/eine Redner/in gegen den Antrag zu hören, dann erfolgt sofort die Abstimmung. Beiträge und Anträge zur Verbesserung, Demokratisierung und Rationalisierung des Verfahrens, sowie Anträge auf Schluss der Debatte betreffen immer die Geschäftsordnung.
§ 43
Gästen der BDV kann grundsätzlich das Wort erteilt werden. Auf Antrag kann die BDV diese Zustimmung entsprechend § 1 dieser Geschäftsordnung zurückziehen.
§ 44
Die Redeordnung der BDV gilt sinngemäß für alle anderen Gremien des Bund Deutscher Pfadfinder_innen.
iv) Beschlussfähigkeit
§ 45
Arbeitsgremien des BDP sind mit der Hälfte der Delegierten beschlussfähig. Der Vorstand ist mit zwei Personen Beschlussfähig.
Sie wird zu Beginn der Sitzung eines Gremiums festgestellt. Spätere Feststellungen der Beschlussfähigkeit bedürfen eines Antrags.
v) Abstimmung
§ 46
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag und bei begründetem Zweifel muss geheim abgestimmt werden. Bei Antrag auf geheime Wahl ist diese unverzüglich ohne Gegenrede durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ebenso abgelehnt ist ein Antrag, wenn eine Enthaltungsmehrheit (mehr Enthaltungen als Ja-und Nein-Stimmen) zu gegeben ist.
vi) Wahlen
§ 47
Abstimmungen über Personen sind Wahlen. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss schriftlich abgestimmt werden.
Jede Wahl kann im Verlaufe einer und derselben Sitzung nur einmal wiederholt werden, wenn Sie nicht zu dem von der Satzung vorgesehenen Ergebnis führt.
vii) Protokolle
§ 48
Über die Sitzungen der Gremien des BDP sind Beschlussprotokolle anzufertigen, die von der Redeleitung des jeweiligen Gremiums und den Protokollanten/der Protokollantin unterzeichnet werden. Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von (Wort-)Beiträgen kann während der Sitzung und bei der Genehmigung des Protokolls beschlossen werden. Die Protokolle sind öffentlich und werden nach Unterzeichnung durch Protokollanten und Redeleitung jeder Untergliederung zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen das Protokoll sind bis spätestens 28 Tage nach Versand schriftlich gegenüber der Bundesgeschäftsstelle zu erheben. Die folgende Gremiensitzung entscheidet über die schriftlich erhobenen Einwendungen und stellt die Genehmigung des Protokolls fest.
§ 49
Die Beschlussprotokolle müssen enthalten: die Teilnehmer_innenliste, die Tagesordnung, die Beschlüsse und Wahlergebnisse, ggf. mit den Abstimmungsergebnissen, sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
§ 50
Für die Protokollierung sind die gewählten Protokollant_innen verantwortlich.
§ 51
Sämtliche Protokolle sind umgehend zur Archivierung der Geschäftsstelle zuzuleiten.
viii) Kostenregelung
§52
Aufenthaltskosten für die Teilnahme an den Arbeitsgremien des Bundesverbandes werden vom Bundesverband getragen. Bei Reisen mit der Bahn wird der Fahrpreis auf der Basis einer Ermäßigung von 50 % des Normalfahrpreises erstattet oder bei Reisen mit dem PKW werden die Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetzt mit max. 0,20€ je km (maximal 130,00€) erstattet insofern ein triftiger Grund für die Nichtnutzung Öffentlicher Verkehrsmittel vorlag. Zur Erstattung der Aufenthalts- und Reisekosten sind die Formulare des Bundesverbandes zu nutzen.
§ 53
Die Mitglieder des Bundesvorstandes, die Kassenprüfer_innen, die Mitglieder von Fachausschüssen und Arbeitskreisen sowie sämtliche Personen, die einen bestimmten Auftrag des BDP zu erfüllen haben oder eine Außenvertretung wahrnehmen, haben Anspruch auf Kostenerstattung durch den BDP entsprechend der Abrechnungsbestimmungen.
§ 54
Zum Personenkreis, der Anspruch auf Kostenerstattung durch den BDP hat, gehören auch Sachverständige und Referenten_innen, die nach den Regelungen dieser Geschäftsordnung zu Gremien des BDP eingeladen werden.
Werden zu Arbeitsgremien des BDP Sachverständige, Referenten oder andere Personen eingeladen die Anspruch auf Zuwendungen (bspw. Ein Honorar) haben, entscheidet darüber der Vorstand oder die Geschäftsführung.
§ 55
Über alle anderen, hier nicht geregelten Kostenerstattungen, die durch die Teilnahme an Sitzungen und Außenvertretungen notwendig werden, entscheidet der Bundesvorstand oder hilfsweise die Geschäftsführung.
§ 56
Für Geltendmachung der Reisekostenerstattung gilt eine Frist von 6 Wochen nach Ende der jeweiligen Veranstaltung.
ix) Delegiertenordnung der BDV
LV Baden Württemberg 4
LV Berlin 6
LV Brandenburg 1
LV Bremen/Niedersachsen 4
LV Hamburg 2
LV Hessen 6
LV Nordrhein-Westfalen 1
LV Rheinland-Pfalz 4
LV Sachsen 2
LV Mecklenburg Vorpommern 3
LV Thüringen 1
FG PolBiX 1
BDP Bundesvorstand 4*
Gesamt stimmberechtigt 39
* 1 Stimme pro gewählten Bundesvorstandsmitglied, maximal 4.
[Die Delegiertenordnung muss alle 4 Jahre überprüft werden (zuletzt 2020 geschehen)]]